Allgemeine Vermiet-, Verkaufs- und Lieferbedingungen von jokic-design Inh. Jovan Jokic,
Krefelder Strasse 161, D-40670 Meerbusch (AGB)


§ 1 Allgemeines

(1) Allen Rechtsgeschäften und Angeboten von jokic-design Inh. J. Jokic, nachfolgend Auftragnehmer genannt, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zugrunde.
(2) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
(3) Alle Messestände werden grundsätzlich nur zur Miete, für die Dauer einer Messe, überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn, im Angebot und/oder einer Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen.


§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers annimmt. Die Annahme setzt voraus, dass der Auftraggeber das Angebot unterzeichnet und dieses dem Auftragnehmer innerhalb des im Angebot angegebenen Gültigkeitszeitraums zugeht.
(2) Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.


§ 3 Preise

(1) Alle Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer.
(2) Alle Preise verstehen sich zur Miete, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messelaufzeit.
(3) Nicht im Preis enthalten sind die Standkosten der jeweiligen Messegesellschaft, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art (z.B. Kosten für Hängepunkte), die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung, für Bodenbeläge und anderen Restmüll, sowie alle Verbrauchskosten wie Strom- und Wasserkosten.
(4) Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen.
(5) Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem reinen Zeitaufwand, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet werden.


§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu gehört insbesondere der fristgerechte Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Dateien, die fristgerechte Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(2) Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt, so kann sich die Lieferfrist verzögern und/oder es können Zusatzkosten (wie Expresskosten, Überstundenzuschläge oder Transportkosten) anfallen, die vom Auftraggeber zu zahlen sind.
(3) Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Zahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme mit Vertragsschluss fällig. Die restlichen 50 % der Auftragssumme sind 10 Tage vor Messebeginn zur Zahlung fällig.
(2) Zahlungen haben sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
(3) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
(5) Zahlungen sind ausschließlich an jokic-design Inh. Jovan Jokic zu richten.

§ 6 Kündigung und Rücktritt
(1) Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertrag vor der Vollendung des Werkes kündigt, wird folgende Vergütung fällig:
• Erfolgt die Kündigung bis 50 Tage vor Messebeginn: 70 % der Auftragssumme.
• Erfolgt die Kündigung bis 30 Tage vor Messebeginn: 80 % der Auftragssumme.
• Erfolgt die Kündigung weniger als 14 Tage vor Messebeginn: 90 % der Auftragssumme.
• Erfolgt die Kündigung, wenn der Aufbau durch den Auftragnehmer auf der Messe bereits begonnen hat: 100 % der Auftragssumme.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die angegebene Pauschale ist.

(2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Rücktritt infolge Zahlungsverzuges der ersten Teilzahlung in Höhe von 50 %, beträgt der Schadensersatz 10 % der Auftragssumme. Bei Rücktritt infolge Zahlungsverzuges der zweiten Teilzahlung gelten die Maßstäbe nach vorstehendem Abs. 1. In beiden Fällen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(3) Wird aufgrund von nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ereignissen, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt, die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor, wenn die Messe durch den Veranstalter oder die Messegesellschaft abgesagt oder verschoben wird. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des vorstehenden Abs. 1.


§ 7 Sicherheitsvorkehrungen / Verpflichtungen des Kunden
(1) Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchhemmung in psychologischem Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache (Messestand) als auch Ausstellungsstücke oder ähnliches in geeigneter Weise zu versichern. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber am Stand hinterlassene Gegenstände.
(2) Grafiken und andere Unterlagen, die vom Auftragnehmer, im Auftrag des Auftraggebers, anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer prüft weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.
§ 8 Abnahme/Übergabe
(1) Die Übergabe des Standes (Abnahme) erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt, regelmäßig unverzüglich nach Fertigstellung. Über die Übergabe (Abnahme) wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend Beauftragten vertreten zu lassen. Ist der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person zum vereinbarten Übergabetermin nicht anwesend, wartet der Auftragnehmer 1 Stunde, ohne dass dafür Kosten anfallen. Sollte der Übergabetermin vom Auftraggeber um mehr als 2 Stunden überschritten werden, gelten der Messestand und etwaige Mietgegenstände als mängelfrei übergeben, auch wenn kein unterschriebenes Übergabeprotokoll gefertigt werden konnte.
(2) Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme

mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
(4) Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden (z.B. Inventar), gilt Folgendes:
(a) Da es sich bei dem Mietgut in der Regel um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wird nach Fertigstellung des Messestandes gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb in der Messehalle entstehen, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich der Staub in den Messehallen erfahrungsgemäß erst am Abend vor der Messe gelegt hat.
(b) Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über, wenn das Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigungen am Mietgut sind vom Auftraggeber unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung oder Reparatur des Mietgutes, maximal bis zu dessen Wert bei der Übergabe an ihn. Es wird empfohlen, das Mietgut gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf seine Kosten zu versichern. Die Gefahrtragung des Auftraggebers endet mit der Rückgabe an den Auftragnehmer.
(c) Dem Auftraggeber obliegt die Obhuts- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe. Verletzt der Auftraggeber die Obhuts- und Aufsichtspflicht, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
(d) Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung (Messe) und der Abbau beginnt unmittelbar mit dem Ende, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf Wunsch des Auftragnehmers hat eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Am Messestand hinterlassene Gegenstände des Auftraggebers werden ohne Wertersatz entsorgt.
§ 9 Haftung
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Gewährleistung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
(3) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
(4) Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftragnehmer zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen (z.B. Druckdateien), der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Falsche Angaben seitens des Auftraggebers können eine Mangelhaftigkeit der Leistung nicht begründen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Mängelrügen sind ausschließlich an jokic-design Inh. J. Jokic zu richten.
(6) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
(7) Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.
§ 11 Urheberrecht und sonstige Schutzrechte
(1) Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Auftragnehmers die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen oder erstellen zu lassen.
(2) Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu zahlen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Regelungen aus vorstehendem Abs. 2 gelten auch dann, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Die bauliche Ausführung der Planungsleistungen und Entwürfe des Auftragnehmers durch Dritte ist ausdrücklich untersagt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, kostenlos Bild- oder Videomaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen (z.B. Homepage, Social-Media). Der Auftragnehmer hat dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen.
(5) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftragnehmer aufgrund einer Schutzrechtverletzung von Dritter Seite in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.


§ 12 Datenverarbeitung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und aufzubewahren. Der Auftragnehmer garantiert, dass keine Weitergabe von Auftragsgeberdaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist oder dieser in eine Weitergabe ausdrücklich eingewilligt hat.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers ist Neuss.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuss.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen, sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit, der wegfallenden Bestimmung dieser Bedingungen am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB, jederzeit und ohne Vorankündigung, der geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung anzupassen.
Stand: 01.01.2020

DE